Erwägungsgrund 18 32026D1701
Für Straftaten im Sinne der Artikel 22 und 23 der Verordnung (EU) 2017/1939, die nicht bereits seit dem ersten Inkrafttreten der genannten Verordnung in die Zuständigkeit der EUStA fallen, sollte die EUStA daher in der Lage sein, ihre Zuständigkeit in Ungarn ausüben, sofern die betreffenden Straftaten nach dem 1. Juni 2021 begangen wurden. Dieses Datum ist ein eindeutiger und angemessener Beginn für die Ausübung der Zuständigkeit der EUStA in Ungarn und gewährleistet Rechtssicherheit.