Erwägungsgrund 14 32026D1701
In dem Schreiben, mit dem Ungarn der Kommission seine Absicht mitgeteilt hat, sich der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA anzuschließen, hat Ungarn beantragt, dass die Verordnung (EU) 2017/1939 in Ungarn ab dem 1. Juni 2021, dem Tag, an dem die EUStA ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben übernommen hat, gilt, um sein Engagement für den Schutz der finanziellen Interessen der Union unter Beweis zu stellen.