Erwägungsgrund 22 32026D1701
Die ungarischen Behörden, der Rat und die EUStA sollten ausreichend Zeit haben, um die Vorbereitungsarbeiten abzuschließen, die erforderlich sind, damit die EUStA in Ungarn wirksam arbeiten kann. Insbesondere sollte die EUStA ihre operative Tätigkeit in Ungarn, unter anderem im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Ermittlungen, rasch aufnehmen können, vor allem durch die Einleitung von Ermittlungen, erforderlichenfalls aufgrund von Meldungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 oder durch die Ausübung ihres Evokationsrechts. Hierzu muss zumindest der Europäische Staatsanwalt aus Ungarn ernannt werden, der gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 in Ausnahmefällen eine begründete Entscheidung treffen kann, die Ermittlungen selbst zu führen. Um zu vermeiden, dass der EUStA Mitteilungen übermittelt werden, während sie nicht in der Lage ist, diese zu bearbeiten, oder dass Fristen verstreichen, sollten die Artikel 24 bis 27 und 31 der Verordnung (EU) 2017/1939 in Ungarn ab dem zwanzigsten Tag nach der Ernennung des Europäischen Staatsanwalts aus Ungarn gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung gelten. Darüber hinaus können die EUStA und die zuständigen Behörden Ungarns spezifische Modalitäten, beispielsweise verstreute Mitteilungen, für die Erfüllung der Verpflichtung vereinbaren, die EUStA unverzüglich zu unterrichten, wenn die nationalen Justiz- oder Strafverfolgungsbehörden Ermittlungen zu Straftaten eingeleitet haben, die in die Zuständigkeit der EUStA fallen können und vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses begangen wurden, damit die EUStA ihr Evokationsrecht innerhalb der in Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 vorgesehenen Frist wirksam ausüben kann.