Erwägungsgrund 13 32026D1701
Gemäß Artikel 331 des Vertrags AEUV sollte die Kommission, wenn sie die Teilnahme eines Mitgliedstaats an einer Verstärkten Zusammenarbeit bestätigt, die notwendigen Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit bereits erlassenen Rechtsakte erlassen.