Erwägungsgrund 19 32026D1701
Die Ausübung der Zuständigkeit der EUStA in Ungarn für nach dem 1. Juni 2021 begangene Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union unterliegt den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1939, einschließlich des Artikels 26 über die Einleitung von Ermittlungsverfahren und des Artikels 27 über das Evokationsrecht.