Erwägungsgrund 23 32026D1701
Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses werden sich nur diejenigen Mitgliedstaaten nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit nach der Verordnung (EU) 2017/1939 beteiligen, die sich kraft Primärrechts nicht an Maßnahmen beteiligen, die nach dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen wurden. Folglich wird die Verordnung (EU) 2017/1939 nicht mehr ein im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit erlassener Rechtsakt sein, sondern ein ordentlicher Rechtsakt des Unionsrechts und somit Teil des Besitzstands werden —