Erwägungsgrund 17 32026D1701
Die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1939 in Ungarn ab dem 1. Juni 2021 würde bedeuten, dass die EUStA in der Lage wäre, ihre Zuständigkeit in Ungarn auszuüben und zu erwägen, Ermittlungen in Bezug auf nach diesem Datum begangene Straftaten einzuleiten oder an sich zu ziehen, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Zudem wird hierdurch eine wirksamer Tätigkeitsaufnahme der EUStA in Ungarn gewährleistet, da die EUStA unmittelbar in der Lage sein wird, in Ungarn begangene Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen.