Erwägungsgrund 28 32026D1849
Es ist angezeigt, eine Ausnahmeregelung einzuführen, die es den zuständigen Behörden ermöglicht, Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder von Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz zu gestatten, Gelder, die sie bei bestimmten einem Transaktionsverbot unterliegenden Kredit- und Finanzinstituten oder Organisationen halten, die Kryptowerte-Dienstleistungen oder Zahlungsdienste erbringen, abzuziehen, um ihre Geschäfte, Verträge oder sonstigen Vereinbarungen mit dem betreffenden Institut oder der betreffenden Organisation zu beenden. Eine solche Beendigung ist beispielweise gegeben, wenn die natürliche Person ihre Konten schließt oder alle von ihr bei der betreffenden Organisation gehaltenen Gelder abzieht und keine weiteren vertraglichen Beziehungen zu der betreffenden Einrichtung aufbaut bzw. keine Beziehungen mit ihr aufrechterhält. Um das Umgehungsrisiko zu mindern, sollten die Gelder an Kredit- oder Finanzinstitute überwiesen werden, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden oder im Eigentum oder unter der Kontrolle von Kredit- oder Finanzinstituten stehen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden. Diese Ausnahmeregelung gilt unbeschadet des für Wirtschaftsbeteiligte in der Union geltenden Verbots, für die in den Anhängen VIII, XVIII und XIX des Beschlusses 2014/512/GASP aufgeführten Organisationen Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr zu erbringen. Daher ist diese Ausnahmeregelung nicht so auszulegen, dass sie es der zuständigen Behörde ermöglicht, die Erbringung solcher Dienstleistungen zu genehmigen.