Erwägungsgrund 13 32026D1849
Es ist gerechtfertigt, eine Aussetzung der Änderung der Obergrenze für den Rohölpreis einzuführen. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 des Rates wurde ein Verfahren eingeführt, um die Preisobergrenze für russisches Rohöl in Abhängigkeit vom durchschnittlichen Marktpreis für russisches Rohöl anzupassen. Wie in diesem Beschluss dargelegt soll mit diesem Verfahren sichergestellt werden, dass die Obergrenze für den Rohölpreis stets ausreichend niedrig ist, um die Einnahmen Russlands aus Ölausfuhren unter Berücksichtigung früherer Preisschwankungen zu verringern. Angesichts der jüngsten außergewöhnlichen Störungen auf den Märkten für Rohöl und Erdölerzeugnisse und um sicherzustellen, dass die mit der Obergrenze für den Rohölpreis verfolgten Ziele weiterhin wirksam erreicht werden, ist es angezeigt, die Änderung dieser Preisobergrenze auszusetzen. Gleichzeitig sollte eine Zwischenprüfung dieser Aussetzung vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass der Mechanismus angesichts der Marktentwicklungen weiterhin notwendig und verhältnismäßig ist. Der Rat sollte nach dieser Zwischenprüfung beschließen können, die Preisobergrenze zu ändern. Liegt kein Beschluss durch den Rat vor, bleibt die geltende Preisobergrenze in Kraft. Ab dem 15. Juli 2027 wird die Anwendung des ursprünglichen Verfahrens zur Änderung der Preisobergrenze wieder aufgenommen; an diesem Tag wird eine Bekanntmachung der Kommission mit der neuen Preisobergrenze und die Änderung des Anhangs XXVIII Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates gemäß Artikel 4p Absatz 12 des Beschlusses 2014/512/GASP und Artikel 3n Absatz 11 und Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 veröffentlicht.