Erwägungsgrund 11 32026D0258
Die finanzielle Unterstützung von Drittländern gemäß Artikel 212 AEUV fällt nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 AEUV. Die Leistung finanziellen Beistands an die Ukraine im Wege einer Verstärkten Zusammenarbeit im Einklang mit den vom Europäischen Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 18. Dezember 2025 vorgesehenen Modalitäten fällt somit unter die nicht ausschließliche Zuständigkeit der Union.