Erwägungsgrund 5 32026D0258
Die finanzielle Lage der Ukraine erfordert, dass die Auszahlung des finanziellen Beistands der Union spätestens im zweiten Quartal 2026 erfolgt. Zu diesem Zweck reichte die Kommission am 3. Dezember 2025 ein Paket von Vorschlägen ein, darunter einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Reparationsdarlehens für die Ukraine und einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates. Zusammengenommen boten diese Vorschläge zwei Optionen, um den dringenden Finanzbedarf der Ukraine für den Zeitraum 2026 bis2027 zu decken. Der Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zielte darauf ab, die Mobilisierung der erforderlichen Mittel des finanziellen Beistands für die Ukraine, die der Handlungsspielraum des Unionshaushalts ermöglicht, über die in der genannten Verordnung festgelegten Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens hinaus zu erlauben. Ohne diese Änderung sollten die mit dem Reparationsdarlehen an die Ukraine verbundenen Eventualverbindlichkeiten durch Garantien abgesichert werden, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis gewährt werden.