Erwägungsgrund 7 32026D0258
Nachdem die Kommission das Paket von Vorschlägen für Finanzhilfen für die Ukraine vorgelegt hatte, fanden im Rat intensive Beratungen über die Elemente des Pakets statt, insbesondere über den Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des Reparationsdarlehens für die Ukraine und den Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093. Aus diesen Beratungen ging hervor, dass die Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093, die es ermöglicht, die Eventualverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Unterstützung für die Ukraine durch die Mobilisierung der erforderlichen Mittel aus dem Unionshaushalt über die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens hinaus zu decken, für einige Mitgliedstaaten ein wichtiges Element und eine Voraussetzung für ihre Unterstützung des Reparationsdarlehens für die Ukraine zu sein schien. Bestimmte Mitgliedstaaten waren jedoch abgeneigt, die möglichen Ausgaben im Zusammenhang mit diesen Mitteln und die Eventualverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Reparationsdarlehen zu unterstützen.