Erwägungsgrund 13 32026D0258
Die mit diesem Beschluss genehmigte Verstärkte Zusammenarbeit ist mit den Verträgen und dem Unionsrecht vereinbar und so zu organisieren, dass weder der Binnenmarkt noch der wirtschaftliche, soziale oder territoriale Zusammenhalt Schaden nehmen. Sie sollte auch für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten weder ein Hindernis noch eine Diskriminierung darstellen und nicht den Wettbewerb zwischen ihnen verzerren.