Erwägungsgrund 4 32026D0258
Am 23. Oktober 2025 verpflichteten sich 26 Mitgliedstaaten, dem dringenden Finanzbedarf der Ukraine für den Zeitraum 2026 bis 2027, unter anderem für deren militärische und verteidigungspolitische Bemühungen, Rechnung zu tragen. Diese Mitgliedstaaten betonten ferner, dass unbedingt sichergestellt werden muss, dass die Ukraine widerstandsfähig bleibt und über die finanziellen und militärischen Mittel verfügt, um ihr unabdingbares Recht auf Selbstverteidigung auszuüben und dem Angriffskrieg Russlands entgegenzuwirken, und bekräftigten, dass die Union in Abstimmung mit gleich gesinnten Partnern und Verbündeten weiterhin umfassende politische, finanzielle, wirtschaftliche, humanitäre, militärische und diplomatische Unterstützung für die Ukraine und ihre Bevölkerung leisten wird. Diese Mitgliedstaaten hielten ferner fest, dass jegliche militärische Unterstützung sowie Sicherheitsgarantien für die Ukraine unter uneingeschränkter Achtung der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Sicherheits- und Verteidigungsinteressen aller Mitgliedstaaten gewährt werden. Die 26 Mitgliedstaaten vereinbarten, dass die Vermögenswerte Russlands unter Beachtung des Unionsrechts immobilisiert bleiben sollten, bis Russland seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine einstellt und die Ukraine für den durch diesen Krieg verursachten Schaden entschädigt und sie ersuchten die Kommission, Optionen für eine finanzielle Unterstützung der Ukraine vorzulegen. Der Europäische Rat betonte in seinen Schlussfolgerungen vom selben Datum, dass der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und seine Auswirkungen auf die europäische und globale Sicherheit in einem sich wandelnden Umfeld eine existenzielle Herausforderung für die Union darstellen.