Erwägungsgrund 8 32026D0258
In seinen Schlussfolgerungen vom 18. Dezember 2025 kam der Europäische Rat überein, der Ukraine ein Darlehen in Höhe von 90 Mrd. EUR für die Jahre 2026 bis 2027 auf der Grundlage von Anleihen der Union auf den Kapitalmärkten bereitzustellen, die durch den Handlungsspielraum des Unionshaushalts abgesichert sind. In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates heißt es ferner, dass im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß Artikel 20 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) in Bezug auf ein auf Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beruhendes Instrument die Mobilisierung von Mitteln aus dem Unionshaushalt als Garantie für dieses Darlehen keine Auswirkung auf die finanziellen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, Ungarns oder der Slowakei haben wird.