Erwägungsgrund 16 32026D0258
Die mit diesem Beschluss genehmigte Verstärkte Zusammenarbeit steht jederzeit allen Mitgliedstaaten offen, die sich gemäß den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen daran beteiligen möchten. Schließt sich ein Mitgliedstaat der Verstärkten Zusammenarbeit an, sollte er ab dem Tag, an dem seine Beteiligung nach Artikel 331 Absatz 1 AEUV wirksam wird, zur Finanzierung der Ausgaben der Verstärkten Zusammenarbeit beitragen. Ein neu teilnehmender Mitgliedstaat sollte auch sicherstellen, dass die Garantie für Eventualverbindlichkeiten im Rahmen des Darlehens für die Ukraine, die die Union ab dem Beginn der Verstärkten Zusammenarbeit im Hinblick auf die Umsetzung dieses Darlehens eingegangen ist, gedeckt ist. Zu diesem Zweck sollte dieser Mitgliedstaat ab dem Tag, an dem seine Beteiligung nach Artikel 331 Absatz 1 AEUV wirksam wird, mit seinem verhältnismäßigen Anteil zu einer möglichen Inanspruchnahme der Garantie für Eventualverbindlichkeiten, einschließlich der Inanspruchnahme von Eventualverbindlichkeiten, die die Union vor diesem Zeitpunkt bei der Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit vor diesem Tag eingegangen ist, beitragen —