Erwägungsgrund 9 32026D0258
Nach dem 3. Dezember 2025 traten die Vorbereitungsgremien des Rates, darunter der AStV, mehrfach zusammen, um eine Einigung über das von der Kommission vorgeschlagene Paket von Rechtsakten, unter anderem des Vorschlags für eine Verordnung zur Einrichtung des Reparationsdarlehens für die Ukraine und des Vorschlags für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zu erzielen. Am 19. Dezember 2025 stellte der AStV fest, dass das Ziel des Darlehens durch das von der Kommission vorgeschlagene Paket von Gesetzgebungs- und Rechtsakten unter Beteiligung der gesamten Union innerhalb einer angemessenen Frist nicht erreicht werden kann. Bei dieser Bewertung wurde dem dringenden Finanzbedarf für die Ukraine Rechnung getragen. Ferner wurde festgestellt, dass ein Instrument zur Bereitstellung eines Darlehens für die Ukraine und die Änderungen der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093, die ein solches Instrument erfordern würde, nur als letztes Mittel vereinbart werden können, und zwar durch eine Kombination aus einstimmigen Einigungen über den Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung dieser Verordnung und einem Beschluss über die Ermächtigung zur einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Einrichtung des Darlehens an die Ukraine gemäß Artikel 212 AEUV, wobei die Ausgaben, die sich aus der Durchführung dieses Rechtsakts ergeben, mit Ausnahme der Verwaltungskosten für die Organe, von den beteiligten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 332 AEUV getragen werden.