Erwägungsgrund 15 32026D0258
Bei der mit diesem Beschluss genehmigten Verstärkten Zusammenarbeit werden die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht beteiligten Mitgliedstaaten geachtet. Die nicht beteiligten Mitgliedstaaten sollten nicht zur Finanzierung der Ausgaben der Verstärkten Zusammenarbeit oder zur Deckung der Garantie für Eventualverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Darlehen für die Ukraine beitragen müssen. Deshalb sollten die nicht beteiligten Mitgliedstaaten Anspruch auf eine Angleichung nach Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates haben. Diese Angleichung sollte die Ausgaben im Zusammenhang mit der mit diesem Beschluss genehmigten Verstärkten Zusammenarbeit und jede Inanspruchnahme der Garantie für Eventualverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Darlehen für die Ukraine abdecken.