§ 3 FwSchVO
Schulleitung
(1)
Die Schulleitung besteht aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter und einer Vertreterin oder einem Vertreter als Abwesenheitsvertreterin oder Abwesenheitsvertreter.
(2)
Die Schulleitung ist für die ordnungsgemäße Abwicklung des Schulbetriebs verantwortlich.
(3)
Zur Regelung des Schulbetriebs erlässt die Schulleitung eine Geschäfts- und Hausordnung.