§ 2 FwSchVO
Der Landesfeuerwehrschule obliegt die Aus- und Fortbildung von Führungskräften der Freiwilligen Feuerwehren, der Pflicht- und der Werkfeuerwehren sowie des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehr und anderer Behörden oder Stellen, welche zur Aufgabenerfüllung die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes eingerichtet haben. Darüber hinaus obliegt der Landesfeuerwehrschule die Durchführung von Lehrgängen und Seminaren zur Vermittlung spezieller Fachkenntnisse. Sie hat die Träger des Brandschutzes und der Technischen Hilfe in Ausbildungsfragen zu beraten und auf eine einheitliche Ausbildung hinzuwirken.
Sie wirkt bei der feuerwehrspezifischen Weiterqualifizierung der Bediensteten der Integrierten Leitstelle des Saarlandes mit. Sie führt die Ausbildung der Mitglieder der Führungsorganisationen der Katastrophenschutzbehörden, der Technischen Einsatzleitungen sowie einzelner Einheiten des Katastrophenschutzes durch.
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann der Landesfeuerwehrschule weitere Aufgaben zuweisen.