§ 5 FwSchVO
Lehrkräftekollegium
(1)
Das Lehrkräftekollegium setzt sich aus den hauptamtlichen sowie den nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrkräften der Landesfeuerwehrschule zusammen.
(2)
Das Lehrkräftekollegium tritt einmal im Jahr zu einer Tagung zusammen. Im Rahmen der Tagung informiert die Schulleitung über die Lehrgangsplanung. Des Weiteren wird im Zuge der Qualitätssicherung der Ausbildung über die Belange der Lehrkräfte und Organisation des Lehrbetriebes beraten. An der Tagung nehmen weiterhin die hauptamtlichen Bediensteten der Landesfeuerwehrschule teil. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport sowie Gäste können an der Tagung teilnehmen.