Erwägungsgrund 18 31989L0108
Zur Erleichterung des Warenverkehrs empfiehlt es sich, auch die Etikettierung von tiefgefrorenen Lebensmitteln zu regeln, die ohne weitere Verarbeitung weder an den Endverbraucher noch an Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche Einrichtungen abgegeben werden sollen.