Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor
Schadenersatz muß unter allen Umständen geltend gemacht werden können.
Erwägungsgrund 10 31992L0013Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen