Erwägungsgrund 11 31992L0013
Wird Schadenersatz für die Kosten der Vorbereitung eines Angebots oder für die Kosten der Teilnahme an einem Auftragsvergabeverfahren verlangt, so braucht die Schadenersatz fordernde Person, um die Erstattung dieser Kosten zu erlangen, nicht nachzuweisen, daß sie ohne den Rechtsverstoß den Zuschlag enthalten hätte.