Erwägungsgrund 19 31992L0013
Es muß die Möglichkeit einer Schlichtung auf Gemeinschaftsebene geschaffen werden, um die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zu ermöglichen.
Es muß die Möglichkeit einer Schlichtung auf Gemeinschaftsebene geschaffen werden, um die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zu ermöglichen.