Erwägungsgrund 7 31992L0013
Die Besonderheiten einiger nationaler Rechtsordnungen müssen dadurch berücksichtigt werden, daß den Mitgliedstaaten für die den Nachprüfungsstellen zu übertragenden Befugnisse die Wahl zwischen mehreren Möglichkeiten eingeräumt wird, die gleiche Wirksamkeit haben.