Erwägungsgrund 22 31992L0013
Dem Königreich Spanien, der Griechischen Republik und der Portugiesischen Republik werden zur Umsetzung dieser Richtlinie zusätzliche Fristen eingeräumt, wobei der jeweilige Beginn der Anwendung der Richtlinie 90/531/EWG in diesen Ländern berücksichtigt wird —