Erwägungsgrund 20 31992L0013
Die Anwendung dieser Richtlinie sollte gleichzeitig mit der Anwendung der Richtlinie 90/531/EWG anhand von Angaben der Mitgliedstaaten über das Funktionieren der einzelstaatlichen Nachprüfungsverfahren überprüft werden.
Die Anwendung dieser Richtlinie sollte gleichzeitig mit der Anwendung der Richtlinie 90/531/EWG anhand von Angaben der Mitgliedstaaten über das Funktionieren der einzelstaatlichen Nachprüfungsverfahren überprüft werden.