Erwägungsgrund 18 31992L0013
Die Kommission muß daher, wenn ihres Erachtens in einem Verfahren zur Vergabe eines Auftrags ein klarer und eindeutiger Verstoß vorliegt, bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats und dem Auftraggeber mit dem Ziel tätig werden können, daß der Verstoß umgehend behoben wird.