Erwägungsgrund 11 32004L0081
Die betroffenen Drittstaatsangehörigen sollten über die Möglichkeit, diesen Aufenthaltstitel zu erhalten, informiert werden und über eine Bedenkzeit verfügen. Diese soll ihnen ermöglichen, in voller Kenntnis der Sachlage — und unter Abwägung der Gefahren, denen sie sich aussetzen — darüber zu entscheiden, ob sie mit den zuständigen Behörden, bei denen es sich um die Polizei-, Strafverfolgungs- und Justizbehörden handeln kann, kooperieren möchten, damit gewährleistet ist, dass ihre Kooperation freiwillig erfolgt und somit wirkungsvoller ist.