Erwägungsgrund 12 32004L0081
Den betroffenen Drittstaatsangehörigen sollte in Anbetracht ihrer Schutzbedürftigkeit Unterstützung gemäß dieser Richtlinie gewährt werden. Diese Unterstützung sollte es ihnen erlauben, sich zu erholen und dem Einfluss der Täter zu entziehen. Zur medizinischen Behandlung, die den in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Drittstaatsangehörigen zu gewähren ist, gehört, soweit angemessen, auch eine psychotherapeutische Behandlung.