Erwägungsgrund 18 32004L0081
Stellt der betroffene Drittstaatsangehörige einen Antrag auf einen anderweitigen Aufenthaltstitel, so entscheiden die Mitgliedstaaten darüber auf der Grundlage ihres allgemeinen Ausländerrechts. Im Rahmen der Prüfung eines solchen Antrags sollten die Mitgliedstaaten den Umstand in Betracht ziehen, dass dem betroffenen Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel aufgrund dieser Richtlinie erteilt wurde.