Erwägungsgrund 20 32004L0081
Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Einführung eines Aufenthaltstitels für die betroffenen Drittstaatsangehörigen, die an der Bekämpfung des Menschenhandels mitwirken, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.