Erwägungsgrund 15 32004L0081
Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, ob sie gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften Drittstaatsangehörigen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen können, aber nicht oder nicht mehr die in der Richtlinie festgelegten Voraussetzungen erfüllen, ihren Familienangehörigen oder Personen, die als ihre Familienangehörige gelten, den Aufenthalt aus anderen Gründen gestatten.