Erwägungsgrund 9 32004L0081
Mit dieser Richtlinie wird für die Opfer des Menschenhandels oder — sofern ein Mitgliedstaat eine entsprechende Ausweitung des Geltungsbereichs dieser Richtlinie beschließt — für Drittstaatsangehörige, denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde, ein Aufenthaltstitel eingeführt, der diesen hinlänglich Anreize für eine Kooperation mit den zuständigen Behörden bietet und gleichzeitig an gewisse Voraussetzungen geknüpft ist, um Missbrauch zu verhindern.