Erwägungsgrund 16 32004L0081
Damit die betroffenen Drittstaatsangehörigen ihre Abhängigkeit überwinden können und gewährleistet ist, dass sie nicht erneut Kontakt zu dem kriminellen Netz aufnehmen, sollte Inhabern eines Aufenthaltstitels unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen der Zugang zum Arbeitsmarkt und zur beruflichen und allgemeinen Bildung gestattet werden. Bei der Entscheidung über den Zugang des Inhabers eines Aufenthaltstitels zur beruflichen und allgemeinen Bildung sollten die Mitgliedstaaten insbesondere die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts berücksichtigen.