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Die Mitgliedstaaten können die Asylbewerber verpflichten, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, sofern diese Verpflichtung für die Bearbeitung des Antrags erforderlich ist.
Die Mitgliedstaaten können insbesondere festlegen, dass a) Asylbewerber verpflichtet sind, sich entweder unverzüglich oder zu einem bestimmten Zeitpunkt bei den zuständigen Behörden zu melden oder dort persönlich vorstellig zu werden, b) Asylbewerber die in ihrem Besitz befindlichen Dokumente, die für die Prüfung des Antrags sachdienlich sind, wie zum Beispiel ihren Reisepass, vorlegen müssen, c) Asylbewerber verpflichtet sind, so rasch wie möglich die zuständigen Behörden über ihren jeweiligen Aufenthaltsort oder ihre Anschrift und über Änderungen dieses Aufenthaltsortes oder der Anschrift zu unterrichten. Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass der Asylbewerber an dem von ihm entsprechend mitgeteilten letzten Aufenthaltsort erfolgte — bzw. an die entsprechend mitgeteilte letzte Anschrift gerichtete — Mitteilungen gegen sich gelten lassen muss, d) die zuständigen Behörden den Asylbewerber sowie die von ihm mitgeführten Sachen durchsuchen können, e) die zuständigen Behörden ein Lichtbild des Asylbewerbers anfertigen dürfen und f) die zuständigen Behörden die mündlichen Aussagen des Asylbewerbers aufzeichnen dürfen, sofern er darüber im Voraus unterrichtet wurde.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten;
Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls von Antragstellern verlangen, dass sie sich zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Abständen bei den…
Damit sie die ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben und Pflichten wahrnehmen können und damit insbesondere die Agentur den in Artikel 2 genannten…
Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung an die für ihn zuständige Aufnahmeeinrichtung nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 unverzüglich oder bis zu…
Der Antragsteller ist verpflichtet, sich entsprechend den Vorgaben des Mitgliedstaats, in dem er sich gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 aufzuhalten hat, zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.