Erwägungsgrund 9 32005L0085
Bezüglich der Behandlung von Personen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sind die Mitgliedstaaten gehalten, die Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Verträgen einzuhalten, bei denen sie Vertragspartei sind und nach denen eine Diskriminierung verboten ist.