Art. 18 32008L0062
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpackungen und Behältnisse für Saatgut von Erhaltungssorten ein Etikett des Lieferanten oder einen aufgedruckten oder aufgestempelten Vermerk mit folgenden Angaben tragen:
die Worte Gemeinschaftsregeln und -normen ;
Name und Anschrift oder Identifizierung der für das Anbringen des Etiketts verantwortlichen Person;
Jahr der Verpackung, Angabe als: verpackt im Jahr … (Jahr) oder — außer für Pflanzkartoffeln — Jahr der letzten Probenahme zum Zwecke der letzten Keimprüfung, Angabe als: Probenahme im Jahr … (Jahr);
Art;
Bezeichnung der Erhaltungssorte;
das Wort Erhaltungssorte ;
Ursprungsregion;
wenn die Region der Saatguterzeugung nicht mit der Ursprungsregion übereinstimmt, Angabe der Region der Saatguterzeugung;
die von der für das Anbringen des Etiketts verantwortlichen Person vergebene Partienummer;
das angegebene Netto- oder Bruttogewicht oder — außer für Pflanzkartoffeln — die angegebene Zahl der Körner;
bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen: Art der chemischen Behandlung oder des Zusatzes sowie ungefähres Verhältnis zwischen dem Gewicht der Samenknäuel oder der reinen Körner und dem Gesamtgewicht (außer für Pflanzkartoffeln).