Erwägungsgrund 15 32009L0119
Damit sie die Versorgungssicherheit in der Gemeinschaft erhöhen, müssten die im Besitz der Mitgliedstaaten oder ZBS befindlichen Vorräte (die so genannten „spezifischen Vorräte“), die aufgrund von Beschlüssen der Mitgliedstaaten angelegt werden, dem tatsächlichen Bedarf im Krisenfall entsprechen. Sie sollten außerdem einen eigenen Rechtsstatus haben, der ihre vollständige Verfügbarkeit im Krisenfall sicherstellt. Im Hinblick darauf sollten die betreffenden Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diese Vorräte unbedingt gegen jegliche Vollstreckungsmaßnahmen zu schützen.