Erwägungsgrund 6 32009L0119
Eine einheimische Erdölförderung kann als solche einen Beitrag zur Versorgungssicherheit darstellen und könnte somit eine geringere Vorratshaltung in Mitgliedstaaten mit eigener Erdölförderung als in anderen Mitgliedstaaten rechtfertigen. Eine solche Freistellung sollte jedoch nicht zu einer wesentlichen Abweichung von den Bevorratungsverpflichtungen entsprechend der Richtlinie 2006/67/EG führen. Daher sollten die Bevorratungsverpflichtungen bestimmter Mitgliedstaaten anhand des Inlandsverbrauchs an Erdöl und nicht anhand der Einfuhren festgelegt werden.