Erwägungsgrund 21 32009L0119
Um eine mehrfache obligatorische Berichterstattung der Mitgliedstaaten über die verschiedenen Produktkategorien zu vermeiden, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik als Informationsgrundlage für die verschiedenen Kategorien von Erdölerzeugnissen dienen, die Gegenstand dieser Richtlinie sind.