Erwägungsgrund 19 32009L0126
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verringerung der Freisetzung von Benzindämpfen in die Atmosphäre, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des grenzüberschreitenden Charakters der Luftverschmutzung besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —