Erwägungsgrund 12 32009L0126
Ausrüstungen, die für Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung installiert werden, sollten regelmäßig überprüft werden, um sicherzustellen, dass die Ausrüstung wirksam zur Emissionsminderung beiträgt. Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass diese Überprüfungen von einem oder mehreren der folgenden Akteure durchgeführt werden müssen: durch amtliche Inspektoren, vom Betreiber selbst oder von einem Dritten. Im Fall einer amtlichen Kontrolle sollten die Mitgliedstaaten die Empfehlung 2001/331/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten beachten.