Erwägungsgrund 11 32009L0126
Obwohl mehrere Mitgliedstaaten einzelstaatliche Auflagen für Systeme zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II vorsehen, gibt es keine gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften. Daher ist es angezeigt, ein einheitliches Mindestniveau für die Benzindampf-Rückgewinnung festzusetzen, um einen hohen Nutzen für die Umwelt zu erreichen und den Handel mit Ausrüstungen für die Benzindampf-Rückgewinnung zu erleichtern.