Erwägungsgrund 14 32009L0126
Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall des Verstoßes gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen vorsehen und sicherstellen, dass diese angewandt werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein, da die Nichteinhaltung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt Schaden zufügen kann.