Erwägungsgrund 18 32009L0126
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen bezüglich harmonisierter Methoden und Normen zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.