Art. 19 32009L0145
Amtliche Nachkontrollen
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das nach dieser Richtlinie in Verkehr gebrachte Saatgut einer Erhaltungssorte durch amtliche Nachkontrollen anhand von Stichproben auf Sortenechtheit und Sortenreinheit überprüft wird.Die amtlichen Nachkontrollen gemäß Absatz 1 werden nach den international üblichen Methoden bzw., sofern solche nicht existieren, nach anderweitigen geeigneten Methoden durchgeführt.