Art. 18 32009L0145
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpackungen oder Behältnisse für Saatgut von Erhaltungssorten ein Etikett des Lieferanten oder einen aufgedruckten oder aufgestempelten Vermerk mit folgenden Angaben tragen:
den Wortlaut Gemeinschaftsregeln und -normen ;
Name und Anschrift oder Identifizierung der für das Anbringen des Etiketts verantwortlichen Person;
Jahr der Verschließung, Angabe als: verschlossen im Jahr … (Jahr), oder das Jahr der letzten Probenahme zum Zweck der letzten Keimprüfung, Angabe als: Probenahme im Jahr … (Jahr);
Art;
Bezeichnung der Erhaltungssorte;
den Wortlaut zertifiziertes Saatgut einer Erhaltungssorte oder Standardsaatgut einer Erhaltungssorte ;
Ursprungsregion;
wenn die Region der Saatguterzeugung nicht mit der Ursprungsregion übereinstimmt, Angabe der Region der Saatguterzeugung;
die von der für das Anbringen des Etiketts verantwortlichen Person vergebene Partienummer;
das angegebene Netto- oder Bruttogewicht oder die angegebene Zahl der Körner;
bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmassen oder sonstigen festen Zusätzen: Art der chemischen Behandlung oder des Zusatzes sowie ungefähres Verhältnis zwischen dem Gewicht der Knäuel oder der reinen Körner und dem Gesamtgewicht.