Art. 17 32009L0145
Verschluss von Verpackungen
(1)
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Saatgut von Erhaltungssorten nur in geschlossenen Verpackungen mit einem Verschluss in den Verkehr gebracht wird.
(2)
Die Saatgutpackungen werden vom Lieferanten so verschlossen, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlusssystem verletzt wird oder das Etikett des Lieferanten oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.
(3)
Zur Sicherung der Verschließung gemäß Absatz 2 umfasst das Verschlusssystem mindestens das Etikett oder die Anbringung einer Verschlusssicherung.